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Steuerrechtlich erwachsen Ihnen lt. § 10 des Einkommensteuergesetzes folgende Vorteile:
1.) Als Sonderausgaben können abgezogen werden:
2.) Zustiftungen, die über die o.g. Jahresgrenze hinaus gehen, können bis zu 10 Jahre steuerlich geltend gemacht werden. Dazu heißt es im Einkommensteuergesetz:
"Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden."
Weiterhin gilt: